Fahren mit nicht zugelassenem Anhänger

Benutzer 1801 gelöscht

Re: Fahren mit nicht zugelassenem Anhänger

Beitrag von Benutzer 1801 gelöscht »

Danke für den Post!
Tja, genau da sagt der Fahrlehrer eben was anderes. Also was den LKW Führerschein anbelangt! Ich dachte eigentlich, das es gerade Die wissen sollten! Dazu kam noch das der Rückewagen mit schwarzem Kennzeichen der Behörde aber ohne Aufkleber/Stempel ( den hatte ich nur auf der Genehmigung) abgesegnet war, mit 25 km/h - jetzt ist er ja weg und ich sehe was da in Zukunft kommt !
Nebenbei sei dann auch gesagt, ich weiss ja nicht, was Rechtens ist und das weiss ich wohl auch morgen nicht! Segnet es die Behörde ab ist es für mich rechtens! Bekommt man nen Stempel beim Finanzamt ist das Dokument ja auch geprüft und rechtens - da kann mach nem Jahr auch keiner kommen und meinen er habe sich geirrt!

Ich hoffe in naher Zukunft zu sehen, wie der Anhänger zugelassen wird - da ich ja auch nur zur Behörde gehen kann und Die sagt dann was richtig ist!
Schlussendlich muss aber gesagt werden, das wohl die Wortwahl bei den Führerscheinklassen wie bei vielen anderen Sachen in Deutschland durch unser Bürokratiedeutsch unverständlich wird! Ändern wird sich daran nichts.
Gruss Andreas
Johannes D.
Beiträge: 15
Registriert: 20. August 2022, 11:35

Re: Fahren mit nicht zugelassenem Anhänger

Beitrag von Johannes D. »

Servus,

ich denke auch, dass Dich dein Fahrlehrer da falsch beraten hat.

Denn es ist quasi "andersherum". Mit dem C1 bzw C1E darf man "allgemein" Kraftfahrzeuge bis 7,5 to fahren. Also egal ob Lastwagen, Wohnmobil
oder eben auch (Landwirtschaftliche) Zugmaschine.
Damit der Landwirt oder seine Helfer aber keinen "teuren" LKW Führerschein machen müssen gibt es halt die speziellen Klassen L und T mit Zweck-
bindung.

Privat Brennholz machen ist streng genommen kein LoF Zweck, mit den entsprechenden Folgen Die Fahrerlaubnisklassen L und T kommen nicht zum
tragen (ausser L mit entsprechender Zusatzzahl), zulassungfreie Anhänger sind nicht möglich.
Also wenn Du privat mit Deinem 6 to Kipper unterwegs bist, dann benötigst Du den C1E denn der L kommt aufgrund des fehlenden LoF Zecks nicht
zum tragen (ich könnte mir jetzt wirklich kein sinnvolles Szenario vorstellen in dem ein Privatmensch mit Schlepper und Kipper für sich selbst unterwegs
ist und dabei trotzdem den Anspruch einen LoF zweck erfüllt).
Also ist meine Aussage, Du darfst einen 6 to Kipper zu privaten Zwecken nicht mit einer Fahrerlaubnis der Klasse L führen schon richtig (ausser Du die Zeckbindung entfällt weil Du einen alten 3er hast umschreiben lassen).

Ich weis jetzt nicht exakt was für einen Schlepper du hast, aber mit Rückewagen musst Du dann gucken, dass Du die 12to nicht sprengst und das geht
ja relativ schnell. Mein Corsaro hat ein zgG von über 4 to, dh mit einem 8 to Rückewagen wärst Du über den 12 to.

Kommt man jetzt in eine Kontrolle, hilft es da nix wenn der Fahrlehrer, ein Polizist oder jemand auf der Zulassungsstelle irgendeine Auskunft gegeben
hat. Hast Du diese Auskunft schriftlich hilft es vielleicht, aber meist gilt ja "Unwissenheit hilft vor Strafe nicht".

Um noch mal auf Deine ursprüngliche Frage zurückzukommen, den "neuen" Rückewagen müsstest Du dann ganz regulär zulassen, mit schwarzem Nummernschild versteuert und versichert.
Du schreibst versichern würdest Du den Anhänger auf jeden Fall, aber wie willst du ihn ohne Zulassung versichern? Das ist mir jetzt ziemlich unklar.

Mein Bezug auf deinen Führerschein war ja nicht persönlich gemeint, sondern eben als Hinweis, dass du ohne C1 bzw C1E evlt. ziemilch umfangreiche Probleme bekommen kannst wenn Du mit so einem Gespann unterwegs bist.
Ich melde zB wenn ich mit meinem Unimog zu einem Treffen fahre das immer beim Zoll und zahle dann für die betreffende Zeit reguläre Steuer da
der Besuch eines Schleppertreffens meist kein LoF Zeck ist (ausser es wäre eine angemeldete Brauchtumsveranstaltung....)

lg

Johannes D.
Benutzer 1801 gelöscht

Re: Fahren mit nicht zugelassenem Anhänger

Beitrag von Benutzer 1801 gelöscht »

Ich habe zu dem Thema mittlerweile noch herausfinden können, das die Zweckbindung der Klassen L und T für alle die diese Füherscheinklassen vor 1999 erworben haben nicht gilt!
Die Glücklichen können weiter die Dicken Schlepper mit der L bzw. T fahren, dafür sind dann im Führerschein entsprechende Zahlen hinterlegt.
Benutzer 1801 gelöscht

Re: Fahren mit nicht zugelassenem Anhänger

Beitrag von Benutzer 1801 gelöscht »

Leider muss ich noch eine Frage stellen!
ich habe mittlerweile bei der Thüringer Landespolizei angefragt - da ich einfach mal Klarheit haben mag.
Die Polizei darf aber keine rechtsverbindliche Auskunft geben - sie stellt aber Strafen darauf aus.
Ich habe auf deren Anraten bei der hiesigen Führerscheinstelle nachgefragt und Die sagen - ich darf fahren was die Klasse L her gibt - sprich Tonnage ohne Begrenzung. Die Behörde gibt laut Polizei die Richtlinen vor.

Ich bin also da - wo ich angefangen habe :((!
Wer zum Teufel darf denn in Deutschland dem Bürger noch rechtsverbindliche Aussagen zu seinem Führerschein geben/ bzw. wer muss es sogar?
Ich gebe mir Mühe alles richtig zu machen - werde aber von Amtswegen immer im rechtlich Unklaren gelassen.

Steuerlich bin ich keine Klasse L, da kein Unternehmen/ Nebenerwerb vorliegt - bzw. private Waldwirtschaft nicht zählt. Führerscheintechnisch darf ich laut Amt aber dennoch fahren - was die Hütte hergibt.
Warum gibt es einen Unterschied zwischen Steuerlich/ Führerscheintechnisch fahren für Land/Forstwirtschaftliche Zwecke.
Steuern hinterziehe ich auf keinen Fall - aber ich möchte einfach gerne rechtliche Klarheit! Warum kann mir Diese Vater Staat nicht geben?!

Ich hatte überlegt beim Anwalt anzufragen - nur droht mir dort ja das gleiche Prozedere.

Weiss jemand Rat?
Gruss Andreas
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